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Information zu Gurtgeometrien

Anforderungen an Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme

Ein Gutachten zur Genehmigung von Kraftfahrzeugen (in diesem Falle rollstuhlgerechten Fahrzeugen) ist die Grundlage für die Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO. Nachfolgend Auszüge aus den beiden Gesetzestexten, sowie eine kurze Erläuterung. Wir wollen insbesondere darauf hinweisen, dass im Hinblick auf die Gurtgeometrie die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind.

§ 13 EG-FGV
Absatz 3

Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen, der einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört, oder eines Technischen Dienstes, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist. Dem Genehmigungsbogen ist eine Anlage beizufügen, aus der die technischen Vorschriften hervorgehen, nach denen das Fahrzeug genehmigt werden soll.

Absatz 4

Im Gutachten für die Einzelgenehmigung hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder der Technische Dienst zu bescheinigen, dass das Fahrzeug richtig beschrieben und vorschriftsmäßig ist. Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden.

§ 21 StVZO, Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeug
Absatz 1
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist;

Absatz 2
Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden.


Dies bedeutet, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Technische Dienst dafür verantwortlich ist, dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1vollständig richtig beschrieben wird und alle Anforderungen nachgewiesen sind.

Dazu gehört auch, dass bei einem abweichenden Gurtverlauf ein expliziter Nachweis oder Test vorliegt.

So ist die Verwendung von allein nach ISO 10542-1 bzw. nach DIN 75078-2 geprüften Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystemen nur dann möglich ist, wenn die Fahrzeuggeometrie der Prüfgeometrie entspricht.